Satzung TrailO in Deutschland e.V.

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "TrailO in Deutschland", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.").
(2) Sitz des Vereins ist Lengefeld (Erzgebirge).

§ 2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Sportart TrailOrientierung (kurz: TrailO) in Deutschland. TrailO ist eine Orientierungssportart, die von körperlich Behinderten und trainierten Athleten gleichermaßen erfolgreich ausgeübt werden kann. Dadurch fördert Trail- O die Integration von behinderten und nicht-behinderten Sportlern. TrailO wird in der freien Natur, vor allem im Wald ausgeübt. Sportliche Betätigung in der Natur und die Beschäftigung mit kartierten Geländeformen und Vegetation fördert das Verständnis und einen verantwortungsvollen Umgang mit unserer Umwelt.
(2) Ziel des Verein ist es, möglichst viele Menschen in Deutschland mit der Sportart TrailO bekannt zu machen und zu einer Teilnahme an TrailO-Veranstaltungen zu motivieren. Der Verein möchte zudem TrailO als Spitzensport entwickeln und herausragenden deutschen Wettkämpfern die erfolgreiche Teilnahme an internationalen Wettbewerben ermöglichen.
(3) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
· durch Information der Öffentlichkeit im Internet und über die Presse.
· durch die Unterstützung des Aufbaus von permanenten TrailO-Kursen in stadtnahen Wäldern, um den Sport der breiten Öffentlichkeit zu präsentieren und erlebbar zu machen,
· durch Schulung von potentiellen Trainern und Organisatoren zu Themen der Kartografie, Planung von TrailO-Kursen und Ausrichtung von behindertengerechten Veranstaltungen,
· durch die Schaffung und Verbesserung von Trainingsmöglichkeiten, Kartierung von geeigneten Wäldern (mit rollstuhlgerechtem Wegenetz) und Unterstützung von Trail- O-Veranstaltungen,
· durch Unterstützung deutscher Wettkämpfer bei der Vorbereitung und Teilnahme an internationalen Meisterschaften im TrailO.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen. Die Aufnahme eines Mitglieds kann bei einer Fusion mit einem anderen Verein auch durch Berufung durch den Vorstand erfolgen. In diesem Fall erhält das neue Mitglied eine Widerspruchsfrist von acht Wochen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
· ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
· die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
· Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(7) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 4
Korporative Mitglieder

(1) Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen.
Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6) entsprechend. (2) Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.

§ 5
Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6) entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 6
Arbeitsgruppen

(1) Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen.
(2) Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe muss vom Vorstand bestätigt werden. Lehnt der Vorstand die Einrichtung ab, kann dagegen die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Jedes Mitglied entscheidet selbst, in welcher Arbeitsgruppe es mitarbeiten möchte.
(4) Jede Gruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder zu ihr gehören. Eine Ablehnung ist durch die Gruppe zu begründen.
(5) Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 7
Beiträge

(1) Der Verein kann Beiträge erheben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung,
· der Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
· Wahl und Abwahl des Vorstandes,
· Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
· Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin,
· Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin,
· Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
· Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,
· Entlastung des Vorstandes,
· Bestätigung von Arbeitsgruppen,
· Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,
· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht persönlicher Mitglieder an eine Mindestzahl von Unterschriften binden.
(6) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen, darunter der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin. Der Anteil der Frauen im Vorstand soll mindestens dem Anteil der Frauen in der Mitgliedschaft entsprechen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(6) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(8) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.
(9) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(11) Das nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 11
Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.

§ 12
Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an Förderverein Orientierungslauf e.V. in Frankfurt am Main, sofern der Verein in diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder gemeinnützig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
(2) Sollte der Förderverein Orientierungslauf e.V. bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder gemeinnützig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Lengefeld, 15.08.2004